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Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger" Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden.

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Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes

Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist – nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen – beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen.

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